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Arbeiten neben dem Studium
Worauf Sie achten sollten:
Beachten Sie bitte die Vorgaben des Ausländerrechts: Nicht-EU-Bürger*innen, deren Hauptgrund für den Aufenthalt in Deutschland das Studium ist, dürfen
- ohne spezielle Arbeitserlaubnis nur 140 Tage (bis zu 8 St/Tag) oder 280 halbe Tage (bis zu 4 St/Tag) im Jahr arbeiten
- dies gilt nicht für Tätigkeiten als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft
- eine Honorartätigkeit gilt als Selbstständigkeit und muss vorab von der Ausländerbehörde genehmigt werden
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(Pflicht-) Praktikum
In Deutschland gibt es einen Mindestlohn. Dieser beträgt 12,41 Euro pro Stunde seit dem 1.1.2024. Weniger dürfen auch Studierende laut Gesetz nicht verdienen, allerdings gilt der Mindestlohn für Praktika nicht immer. Bei einem Pflichtpraktikum muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden und für freiwillige Tätigkeiten nur dann, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert. Ansonsten werden Praktika meistens gar nicht oder nur gering bezahlt.
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Aufenthalts- und Sozialrecht
Die Publikation von Prof. Dr. jur. Dorothee Frings stellt die aufenthalts- und sozialrechtlichen Regelungen für internationale Studierende ausführlich und klar strukturiert dar.